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AGB E-Mail
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Everest-Hosting
 

1. Allgemeines


1.1Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in
der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und
Softwarekomponenten unter Einhaltung der beiliegenden, einen
integrierenden Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLAs).


1.2Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch
wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug
genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN
schriftlich anerkannt wurden.

 


2.Leistungsumfang


2.1Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen SLA mit dem
AG f estgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die
Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA. Der
AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit
der Dienstleistungen sorgen.

 

2.2Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen
und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG,
wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen
ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der
Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN
auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.


2.3 Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten
Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der
Dienstleistungen zu erwarten ist.


2.4Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten
Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach
tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen
Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN
üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und
Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG
oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso
sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen
enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.


2.5 Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge
ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen
des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen
verantwortlich.


3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG

3.1Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die
Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG
verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des
Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten
sind.

3.2Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die
zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen
Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl.
Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen,
Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B.
Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die
Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den
Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und
Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und
Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere
Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten
selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN
Weisungen -gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich
der Leistungserbringung ausschließlich an den vom AN benannten
Ansprechpartner herantragen.

3.3 Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN
zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der
vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der
Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen
und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG,
die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen
können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen
und kommerziellen Auswirkungen.

3.4Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird
der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung
sorgen.

3.5Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN
erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.

3.6Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei
sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit
rekonstruiert werden können.

3.7Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht
erbringen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert
wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten
Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu
den Räumlichkeiten beim AG erhalten. Der AG ist dafür verantwortlich, dass
die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen
Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der
Vertragserfüllung mitwirken.

3.8 Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in
dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher
Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von AN zu
erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die
dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN
jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

3.9Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten
die von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm
allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG
haftet dem AN für jeden Schaden.

3.10 Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und
Mitwirkungen des AG unentgeltlich.
4. Personal

Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter
des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung
zu treffen.

5. Change Requests
Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen
("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung
derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten
darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen
Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift
beider Vertragspartner bindend.


6. Leistungsstörungen

6.1Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen.
Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten
oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den
vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der
Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist
seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach
seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige
Nachbesserungsarbeiten durchführt.

6.2Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder
auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede
unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen
gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen
dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine
kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

6.3Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen
Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich
schriftlich oder per e-mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung
entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG. 5 6.4 Die
Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder
Softwareprodukten vom AN an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche
Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB "Vermutung der
Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG vom AN
überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen
dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser
Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich AN das Eigentum an allen von
ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.


7. Vertragstrafe

7.1. Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw.
Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte der AN für die
Wiederherstellung die im SLA genannten Zeitlimits überschreiten, hat der AN pro
angefangener Stunde der Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen
Wiederherstellung (Erfüllung) an den AG laut SLA zu bezahlen:
Die obgenannten Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 20% des
Gesamtjahresentgeltes begrenzt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
Schadenersatzanspruches, es sei den bei bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist
ausgeschlossen.
Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese dem AN unverzüglich
schriftlich zur Kenntnis zu bringen.


8. Haftung


8.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich
verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß
auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte
zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der
Auftragnehmer unbeschränkt.

8.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen
Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind,
Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften,
jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des
Schädigers.

8.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt
und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche
gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche
an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an
diese Dritten halten.

8.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die
Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht
ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis
maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR
15.000,--. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem
Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

8.6. Der Kunde ist dazu verpflichtet den Internetzugang nicht zu mißbrauchen
und es dürfen auf keinen Fall:
1.Inhalte auf die Server geladen werden die gegen Öffentliches Recht, gesetzliche
Bestimmungen, Persönlichkeitsrechte und oder Schutzrechte Dritter oder gegen die
guten Sitten verstoßen.
2. ohne Ausdrückliches Einverständnis der Empfänger Mails versenden, die Werbung
enthalten.
3. Keine Software auf dem Server einzusetzen die den Betrieb stört.
4. Eine übermäßige Belastung des Servers durch ungezielte Verbreitung der Daten.
5. Webseiten, die gegen österreichisches Recht verstoßen und/oder rechtsradikale
Inhalte zeigen, werden zur Anzeige gebracht.
6.Sollte es zu einem Schaden durch verursachen eines Kunden kommen ist dieser zu
Schadensersatz verpflichtet. Der Kunde stellt Everest-Hosting von Ansprüchen Dritter
frei, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden beruhen.
7. Alle Mängel werden unverzüglich zur Anzeige gebracht.
8. Auf allen Webseiten muß ein vollständiges Impressum vorhanden sein.
9. Der Kunde ist für seine Daten selbst verantwortlich und versichert, dass er selber
regelmäßig Backups dieser Daten erstellt, damit es bei einem Serverausfall nicht zu
Datenverlust kommt. Des weiteren akzeptiert der Kunde bei einer Domainregistrierung
die Registrierungsbedingungen von NIC.at und der ICANN.
10. Der Kunde sichert zu, dass die von ihm gemachten Daten richtig und vollständig sind.
Auf Anfrage von Everest–Hosting, bzw. Everest-Desing ist der Kunde verpflichtet die von
ihm genannten Daten auf Richtigkeit zu überprüfen.


9. Vergütung

9.1Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus
dem Vertrag.

9.2Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden
in Höhe des vereinbarten Stundensatzes (EUR 35,-) vergütet. Die genannten
Sätze ändern sich entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich
werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach
tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten
erfolgt gegen Vorlage der Belege(Kopien).

9.3Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von
Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in
angemessener Höhe abhängig zu machen.

9.4 Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach
der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die
vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab
Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die
für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an
dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen
Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur
Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14
Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist
überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet
allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.

9.5Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines
Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der
automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der
Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).

9.6Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein
Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.

9.7 Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B.
Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG.
Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN
schad- und klaglos halten.


10. Höhere Gewalt
Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus,
Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der
Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw.
Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach
Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht
ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar. 7


11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

11.1 Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG
die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen
ermöglicht wird, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare,
nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu,
die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.

11.2 Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden
gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von
Softwareprodukten auf "Stand-Alone-PCs" ist für jeden PC eine Lizenz
erforderlich.

11.3 Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig
vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des
Herstellers dieser Softwareprodukte.
11.4 Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG
keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.
Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
11.5 Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die
Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf
irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.


12. Laufzeit des Vertrags

12.1 Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und
läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, frühestens aber zum Ende der
im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief
gekündigt werden.

12.2 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund
vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und
Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag
verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- odersonstiges
Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird
oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt
für einenZeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert
werden.

12.3 Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig
zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung
geändert haben und der AN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.

12.4 Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN
überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.

12.5 Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen
beim AN geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen
auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.


13. Datenschutz

13.1 Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des
Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die
für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.
Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen
gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

13.2 Der AN ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag
gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften
zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an
den AN sowie der Verarbeitung solcher Daten durch den AN ist vom AG
sicherzustellen.

13.3 Der AN ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten des
AN gespeicherten Daten und Informationen des AG gegen den unberechtigten
Zugriff Dritter zu schützen. Der AN ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn
es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten
und Informationen zu verschaffen.

13.4 Mit Abschluss des Vertrags erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten
aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der
Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.


14. Geheimhaltung

14.1 Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im
Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis
gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht
zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem
Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt
waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne
Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom
Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund
einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu
legen sind.

14.2 Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte,
soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden
Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

15. Sonstiges
15.1 Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente
Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen
können.

15.2 Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines
Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen
eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG
verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine
Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der
betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das
Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).

15.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das
gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

15.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise
unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder
undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder
undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

15.5 Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder
Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen
Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne
Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes
Unternehmen zu übertragen.

15.6 Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise
Dritter zu bedienen. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen
Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich
nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt
wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des
sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als
vereinbart. nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen
eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet
sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe
des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN
bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von
Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung
und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).

15.7 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt
auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

15.8 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise
unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder
undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder
undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

15.5 Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder
Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen
Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne
Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes
Unternehmen zu übertragen.

15.7 Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder
teilweise Dritter zu bedienen.

15.8Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur
Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach
österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt
wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit
des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers
als vereinbart.

 
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